FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.1991
III 467/87
Fundstellen:
EFG 1993, 96

FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.1991 (III 467/87) - DRsp Nr. 1998/4235

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen III 467/87

DRsp Nr. 1998/4235

Tritt ein Käufer von einem Grundstückskaufvertrag zurück, weil das Flurstück nicht wunschgemäß mit einer von ihm geplanten Tennisanlage bebaut werden kann, so ist der Erwerbsvorgang nicht rückgängig gemacht i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, wenn eine entsprechende Bebaubarkeit des Grundstücks im Kaufvertrag zwar erwähnt, aber nicht zur Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht worden ist, und der Käufer überdies aus persönlichen Gründen seine Planungsabsicht aufgegeben hat.

Tatbestand:

In diesem Rechtstreit geht es um die Frage, ob der Kl. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) hinsichtlich einer Eigentumswohnung erfüllt hat.

Der Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Mai 1981 in B. auf Grundstücken an der J.-straße eine noch zu erstellende Eigentumswohnung zum vereinbarten Kaufpreis von ... DM. Er beantragte für diesen Erwerbsvorgang die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStEigWoG mit der Begründung, daß er die Wohnung selbst bewohnen wolle oder diese, wie er später angab, seiner Tochter J. zur Nutzung überlassen würde. Das Finanzamt (FA) entsprach diesem Befreiungsantrag.