Die Beteiligten streiten darum, ob ein Grundstückskauf im Sinne des § 17 Grunderwerbsteuergesetz 1940 (GrEStG) rückgängig gemacht worden ist.
Mit notariellem Vertrag vom 3. März 1981 erwarb der Kl. von dem Kaufmann B. und der Hausfrau Z. zwei nebeneinanderliegende Eigentumswohnungen in H., ...straße 8 (Vertrag 1). Der Kaufpreis betrug... DM und sollte bis zum 10. März 1981 auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden. Die Besitzübergabe sollte am 10. März 1981 unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Kaufpreis erbracht war. Außerdem trat der Kl. in sämtliche Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Mietvertrag ein. Antragsgemäß gewährte das beklagte Finanzamt (FA) vorläufige Steuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG), weil der Kl. versicherte, er werde beide Wohnungen zu einer einzigen zusammenfassen und diese mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnen.
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