Die Beteiligten streiten darum, ob ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer freizustellen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1979 erwarb der Kl. von dem Rentner P. D. ein in H. belegenes Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von ... DM. Ausweislich des Kaufvertrages handelte es sich bei dem Kaufgrundstück um die Flurstücke 435/176 und 446/176 der Flur 6 der Gemarkung H. Bereits im Kaufvertrag beantragte der Kl., den Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer freizustellen, da er beabsichtigte, mit seiner Familie in das Haus einzuziehen bzw. eines seiner Kinder dort wohnen zu lassen. Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt (FA) einen Freistellungsbescheid, in dem es den Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG von der Steuer vorläufig freistellte.
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