FG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.1991
III 112/87
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 79

FG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.1991 (III 112/87) - DRsp Nr. 1998/4226

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen III 112/87

DRsp Nr. 1998/4226

Ist in einem Grundstückskaufvertrag ein Flurstück versehentlich falsch bezeichnet und berichtigen die Vertragsparteien den Kaufvertrag in einer späteren notariellen Urkunde dergestalt, daß nunmehr das richtige Flurstück zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird, so unterliegt der erstgenannte Erwerbsvorgang der GrESt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer freizustellen ist.

Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1979 erwarb der Kl. von dem Rentner P. D. ein in H. belegenes Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von ... DM. Ausweislich des Kaufvertrages handelte es sich bei dem Kaufgrundstück um die Flurstücke 435/176 und 446/176 der Flur 6 der Gemarkung H. Bereits im Kaufvertrag beantragte der Kl., den Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer freizustellen, da er beabsichtigte, mit seiner Familie in das Haus einzuziehen bzw. eines seiner Kinder dort wohnen zu lassen. Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt (FA) einen Freistellungsbescheid, in dem es den Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG von der Steuer vorläufig freistellte.