FG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.1991
VI 283/87
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 341

FG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.1991 (VI 283/87) - DRsp Nr. 1998/4224

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.1991 - Aktenzeichen VI 283/87

DRsp Nr. 1998/4224

Den Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn (a) sich die in einer Satzung verwendeten Begriffe (wie kreative Intelligenz, transzendentale Meditation und Lehrtätigkeit eines Yogi) in nicht nachvollziehbarer Weise aus der einzelnen Satzungsregelung heraus im Kontext mit dem gesamten Satzungsinhalt erschließen lassen (vgl. § 60 Abs. 1 AO), oder wenn (b) für den Fall der Änderung des Satzungszwecks die nach § 61 Abs. 1 i. V. mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO erforderliche Vermögensbildung nicht sichergestellt ist (Niedersächsisches FG, Urt. v. 31.10.1991 - VI 283/87; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH I B 61/92).

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist für die Jahre 1975 bis 1978 (Streitjahre) streitig, ob der Kläger als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft von der Körperschaftsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 1977 sowie von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) freizustellen ist.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in O. In der für die Streitjahre gültigen Fassung der Satzung vom 19. August 1975 (s. im einzelnen Bl. 8 bis 14 der Satzungs-/Vertrags-Akte) heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

§ 2 Zweck und Ziele