FG Nürnberg - Beschluss vom 01.03.2024
5 V 1163/23
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung des für den Betrieb einer Photovoltaikanlage gebildeten Investitionsabzugsbetrags

FG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 5 V 1163/23

DRsp Nr. 2024/4547

Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung des für den Betrieb einer Photovoltaikanlage gebildeten Investitionsabzugsbetrags

Steuerpflichtige sind berechtigt, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, welches mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den weiteren Voraussetzungen des § 7g Abs. 1S. 2 bis 4 EStG gewinnmindernd vorzunehmen. Das Recht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist ausschließlich Betrieben vorbehalten, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine entsprechende werbende Tätigkeit ausüben.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung des im Jahr 2021 für den Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gebildeten Investitionsabzugsbetrags (IAB).