1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, den Kläger mit Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2015 bis Juni 2019 in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger war in den Streitjahren mit seinem Einzelunternehmen im Baugewerbe als Arbeitgeber erfasst und in den strittigen Zeiträumen zur Abgabe von Lohnsteuervoranmeldungen verpflichtet. Der Kläger beschäftigte im Klagezeitraum vier Arbeitnehmer.
Auf Anregung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) führten das Hauptzollamt Stadt 1 (HZA) und die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stadt 2 im Anschluss an eine Betriebsprüfung Ermittlungsmaßnahmen im Betrieb des Klägers durch und schlossen diese mit Bericht der Zollbehörde vom 26.05.2020 und Strafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle vom 07.08.2020, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ab.
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