FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.1995
I 445/94

FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.1995 (I 445/94) - DRsp Nr. 1999/9422

FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen I 445/94

DRsp Nr. 1999/9422

(Vorabausschüttung)

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe für eine Auszahlung in Höhe von 300.000 DM eine Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Alleinige Anteilseigner der Klägerin sind die Eheleute mit je 25.000 DM.

Am 04.12.1991 faßten die Gesellschaft erfolgenden Beschluß:

Die Versammlung beschließt eine Vorwegausschüttung in Höhe von 300.000 DM auf den Gewinn 1991. Die Ausschüttung ist im Dezember 1991 fällig.

Sollte der Handelsbilanzgewinn 1991 weniger als 300.000 DM betragen, verpflichten sich die Gesellschafter, soviel an Gewinnausschüttung wieder zurückzuzahlen, daß der Gesellschaft mindestens 30.000 DM an Handelsbilanzgewinn verbleiben.

Soweit es die finanziellen Verhältnisse der GmbH erlauben, soll der zu hoch ausgeschüttete Handelsbilanzgewinn den Gesellschaftern als Darlehen belassen werden.

Die Klägerin schüttete die 300.000 DM entsprechend der Vereinbarung im Dezember 1991 aus und führte die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ans Finanzamt ab.