FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.1987
6 K 179/85
Fundstellen:
EFG 1988, 232

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.1987 (6 K 179/85) - DRsp Nr. 1998/4251

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1987 - Aktenzeichen 6 K 179/85

DRsp Nr. 1998/4251

Tatbestand:

Der Streit geht darum, ob Zinszahlungen ~des Klägers an seine Tochter als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger verwandte Anfang des Jahres 1980 Mittel (Festgeldguthaben) seiner damals minderjährigen Tochter ... (geb. 7. Dezember 1964) in Höhe vn 100.000,- DM zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung. Das Guthaben der Tochter rührte aus dem Verkauf eines von einer Tante geerbten Hausgrundstücks her.

Unter dem 7. März 1980 hatte der Kläger mit seiner Tochter einen Darlehensvertrag über die Überlassung des Betrags von 100.000,- DM zu einem Zinssatz von jährlich 6 v.H. geschlossen, den die Tochter (nach Volljährigkeit) am 7. Dezember 1982 durch Erklärung auf dem schriftlichen Darlehensvertrag genehmigte.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1982 (Streitjahr) machten die Kläger die auf den Darlehensbetrag im Streitjahr gezahlten Zinsen in Höhe von 6.000,- DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der erworbenen Eigentumswohnung geltend. Das Finanzamt sah im Hinblick auf den Eintritt der Volljährigkeit der Tochter der Kläger im Dezember 1982 lediglich die auf diesen Monat entfallenden Zinsen in Höhe von 500,- DM als Werbungskosten an.

Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.