FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.1995
3 K 2180/93
Fundstellen:
DB 1996, 1060
GmbHR 1996, 631

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.1995 (3 K 2180/93) - DRsp Nr. 1998/4241

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 3 K 2180/93

DRsp Nr. 1998/4241

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt auch ohne Anteilsbesitz am Betriebsunternehmen vor, wenn der Inhaber des Besitzunternehmens die Geschäfte des Betriebsunternehmens führt und über die unwiderrufliche Option zum Anteilserwerb an dem Betriebsunternehmen verfügt.

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.

Die ... (1) betrieb die Herstellung von und den Handel mit Sekt und anderen Getränken. Der Kläger war einziger Kommanditist der ... (1) Mit Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der ... (1) im März 1981 wurde aus der KG das Einzelunternehmen ... (2). Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. März 1981 wurde die ... (3) gegründet (Bl. 35-51 Schnellhefter zu Steuerfahndungsakten). Gesellschafter dieser GmbH war die Firma ... (1) mit einem Gesellschaftsanteil von 2.000,00 DM und Frau ... (4) (Ehefrau des Klägers) mit einem Gesellschaftsanteil von 198.000,00 DM. Mit gleichem Vertrag erfolgte das Angebot an Frau ... (4) auf Übertragung der GmbH-Anteile der ... (1). Danach war Frau ... (4) alleinige Geschäftsführerin der ... (3) Geschäftsführer der GmbH waren zunächst der Kläger und seine Ehefrau, später die Ehefrau allein und im Streitjahr der Kläger. In 1984 wurden die GmbH-Anteile um 700.000,00 DM erhöht.