Die Klägerin (Kl.) übertrug durch notariellen Vertrag vom 11.2.1994 unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich und ihren Ehemann mehrere Grundstücke auf ihren Sohn. Nach dem Ableben der Nießbrauchsberechtigten sollten die Mieterträge aus dem Grundbesitz zu 50 % der Schwester des Vermögensübernehmers zustehen. Eine durch den Vertrag eventuell anfallende Schenkungsteuer sollte die Kl. tragen.
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