FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.1991
5 K 2156/90

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.1991 (5 K 2156/90) - DRsp Nr. 2000/7569

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.1991 - Aktenzeichen 5 K 2156/90

DRsp Nr. 2000/7569

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob der Beklagte die Einspruchsentscheidungen hat erlassen dürfen, in zweiter Linie die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden.

Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... hat umfangreiche (an verschiedenen Fundorten beim Kläger und bei Dritten befindliche) Unterlagen erhoben (im einzelnen Aufstellung im Bericht vom 10.1.1990) Aufgrund des amtrichterlichen Beschlusses vom 14.8.1987 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers (eines ...) durchsucht, und ihm wurde bei dieser Gelegenheit die Einleitung des Steuerstrafverfahrens eröffnet. Im Bericht vom 10.1.1990 legte der Steuerfahndungsdienst dar, dass der Kläger in großem Umfang Steuern hinterzogen hat, insbesondere durch Manipulationen bei den Einnahmen, den Reise- und Anschaffungskosten, bei Nachbuchungen und einem Forderungsverzicht (im einzelnen vgl. den Bericht vom 10.1.1990). Die Prüfungsfeststellungen legte der Beklagte den angefochtenen Änderungsbescheiden zugrunde. Der Einspruch der Kläger vom 8.6.1990, den diese nicht begründet haben, hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage beantragen die Kläger,