FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.1995
4 K 1587/93
Fundstellen:
EFG 1995, 1074
GmbHR 1996, 66

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.1995 (4 K 1587/93) - DRsp Nr. 1998/4242

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 4 K 1587/93

DRsp Nr. 1998/4242

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn eine GmbH gegenüber einem Unternehmen, an dem ihr alleiniger Gesellschafter beteiligt ist, auf eine Forderung aus Lieferung und Leistung verzichtet, und der Verzicht durch wirtschaftliche Interessen der GmbH bedingt ist.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Forderungsverzicht der Klägerin gegenüber der ... Firma ... eine Verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters der Klägerin, Herrn ..., ist.

Die Klägerin stellt Kunststoffarmaturen her. Alleiniger Gesellschafter war im Streitjahr Herr .... Dieser war auch mit 76 v.H. an der Firma ... beteiligt. Weiterer Gesellschafter dieser Firma war dessen Sohn ... mit 24 v.H.