FG Saarland - Beschluß vom 27.09.1995
1 V 182/95
Fundstellen:
NWB 1995, F. 1, 375

FG Saarland - Beschluß vom 27.09.1995 (1 V 182/95) - DRsp Nr. 1998/4256

FG Saarland, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 1 V 182/95

DRsp Nr. 1998/4256

Die Vereinbarung von Überstundenvergütungen im Verhältnis einer GmbH zu ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist unüblich und führt regelmäßig zur Annahme einer vGA. Es liegt an der GmbH, betriebliche Gründe anzuführen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, gerade in ihrem Fall von der üblichen Praxis abzuweichen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin - Astin. - wurde mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet (Dok, Bl. 1). Alleiniger Gesellschafter war ursprünglich der Versicherungsmakler ... E... Herr E... veräußerte am 13. Oktober 1989 (Dok, Bl. 54) einen Teilgeschäftsanteil von 25.000 DM an den Bankkaufmann ... P... Das Stammkapital wurde auf 100.000 DM erhöht und von beiden Gesellschaftern zu gleichen Anteilen gehalten. Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 (Bl. 90, Bl. 7) erwarb Herr E... diesen Anteil. Seither ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Astin. Gegenstand des Unternehmens der Astin. ist die Vermittlung von Versicherungen aller Art, die Kreditvermittlung, die Betriebsberatung sowie sämtliche damit zusammenhängenden Geschäfte (Dok., Bl. 2).