FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.02.1998
1 K 157/97

FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.02.1998 (1 K 157/97) - DRsp Nr. 1999/4180

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 1 K 157/97

DRsp Nr. 1999/4180

Tatbestand:

Die Klägerin, eine am 19. Juli 1991 gegründete GmbH, betreibt ein Optikergeschäft. Ihr Stammkapital wird in Höhe von 49.000 DM von G. und in Höhe von 1.000 DM von dessen Ehefrau C. gehalten. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aufgrund abweichenden Wirtschaftsjahres (1.7. bis 30.6. des Folgejahres).

Der am 17. April 1956 geborene G. ist Geschäftsführer der Klägerin, mit der er am 1. Oktober 1991 einen Anstellungsvertrag geschlossen hat. § 2 Abs. 2 dieses Vertrages lautet (Bl. 14 Dok):

"Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme von 10 % des Jahresüberschusses vor Steuern, wobei in der Handelsbilanz kein Jahresfehlbetrag entstehen darf."

Durch Vereinbarung vom 10. August 1992 wurde folgende Vertragsänderung vereinbart (Bl. 16 KStA):

"§ 2 Abs. 2 wird neu gefaßt und lautet nun:

Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme von 15 % des Jahresüberschusses vor Steuern.

Die Änderung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 1992/93."

Durch Vertragsergänzung vom 1. Juni 1994 wurde dem Geschäftsführer eine Pensionszusage in Höhe von 2.000 DM monatlich bei Ausscheiden nach dem 65. Lebensjahr erteilt. Wegen Einzelheiten wird auf die Pensionszusage Bezug genommen (Bl. 19 ff. KSt-Akten).