FG Saarland - Urteil vom 02.07.1991 (1 K 349/90) - DRsp Nr. 1998/4281
FG Saarland, Urteil vom 02.07.1991 - Aktenzeichen 1 K 349/90
DRsp Nr. 1998/4281
Die sachlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung liegen vor, wenn einer der Eigentümer eines Grundstücks mit einer Werkstatt und einer Halle diese der Betriebs-GmbH, die einen Dachdeckerbetrieb unterhält, mietweise überläßt. Es komme nicht darauf an, ob die Räumlichkeiten durchaus auch von anderen Handwerksbetrieben genutzt werden könnten. Entscheidend sei, daß das Grundstück nicht ohne weiteres (wie z. B. ein Büromöbel) gegen ein anderes gleicher Art ausgetauscht werden könne. Dies verdeutliche, daß das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-GmbH darstelle.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.
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