Die Kläger betrieben in den Streitjahren von 1980 bis 1982 als praktische Ärzte eine Praxisgemeinschaft.
Der Kläger zu 1), der Vater des Klägers zu 2), übertrug seinen Praxisanteil zum unentgeltlich auf seinen Sohn, der die Praxis seitdem als Einzelpraxis weitergeführt.
Die Einkünfte der Kläger aus selbständiger Arbeit wurden zunächst wie einheitlich und gesondert erklärt/festgestellt. Die entsprechenden Feststellungsbescheide der Streitjahre 1980 bis 1982 standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund der Ergebnisse einer im Jahre 1985 für die Jahre 1980 bis 1982 durchgeführten Außenprüfung wurden die v.g. Feststellungsbescheide wegen mehrerer Punkte geändert, insbesondere wurde der Gewinn um Unsicherheitszuschläge erhöht, weil der Betriebsprüfer Bankkonten entdeckt hatte, die nicht in der Buchhaltung erfaßt waren.
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