FG Saarland - Urteil vom 19.12.1991
2 K 180/87
Fundstellen:
NWB 1992, F. 1, 72

FG Saarland - Urteil vom 19.12.1991 (2 K 180/87) - DRsp Nr. 1998/4280

FG Saarland, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 2 K 180/87

DRsp Nr. 1998/4280

Direktversicherungskosten für im Betrieb des Stpfl. mitarbeitende nahe Angehörige sind auch bei grds. stl. Anerkennung des Arbeitsverhältnisses dann keine BA, wenn das konkrete Arbeitsverhältnis nur rund 1/4 der sonst üblichen Arbeitszeit umfaßt, nur untergeordnete Tätigkeiten beinhaltet und der einzigen sonstigen Arbeitskraft mit vergleichbarer Arbeitszeit und ähnlicher Tätigkeit der Abschluß einer Direktversicherung weder gewährt noch angeboten worden ist.

Tatbestand:

Die Kläger betrieben in den Streitjahren von 1980 bis 1982 als praktische Ärzte eine Praxisgemeinschaft.

Der Kläger zu 1), der Vater des Klägers zu 2), übertrug seinen Praxisanteil zum unentgeltlich auf seinen Sohn, der die Praxis seitdem als Einzelpraxis weitergeführt.

Die Einkünfte der Kläger aus selbständiger Arbeit wurden zunächst wie einheitlich und gesondert erklärt/festgestellt. Die entsprechenden Feststellungsbescheide der Streitjahre 1980 bis 1982 standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund der Ergebnisse einer im Jahre 1985 für die Jahre 1980 bis 1982 durchgeführten Außenprüfung wurden die v.g. Feststellungsbescheide wegen mehrerer Punkte geändert, insbesondere wurde der Gewinn um Unsicherheitszuschläge erhöht, weil der Betriebsprüfer Bankkonten entdeckt hatte, die nicht in der Buchhaltung erfaßt waren.