FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 15.09.1995
1 K 202/94
Normen:
InvZulG 1991 § 3 Satz 3 Nr. 1, Satz 3, § 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1996, 112

FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 15.09.1995 (1 K 202/94) - DRsp Nr. 1998/6488

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 1 K 202/94

DRsp Nr. 1998/6488

Für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Investition in ein zulassungspflichtiges Wirtschaftsgut (hier: Lkw) als abgeschlossen anzusehen ist, kann nicht zwingend auf den Zulassungszeitpunkt abgestellt erden (entgegen BMF-Schreiben BStBl I 1991, 768).

Normenkette:

InvZulG 1991 § 3 Satz 3 Nr. 1, Satz 3, § 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Fuhrunternehmer. Er schloß am 10. Juni 1992 einen Kaufvertrag über einen fabrikneuen Lkw zum Preis von netto 194.509,-- DM. Den Lkw holte er am 25./26. Juni 1992 beim Hersteller ab. Nach Überführung mit roten Kfz-Kennzeichen wurde der Lkw am 2. Juli 1992 zum Verkehr zugelassen.

Laut Fahrzeugbrief war die Bescheinigung, daß das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche, vom amtlich anerkannten Sachverständigen am 16. Juni 1992 erteilt worden.

Am 4. Juni 1.993 beantragte der Kläger beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) die Gewährung einer Investitionszulage mit einem Zulagensatz von 12 % in Höhe von 23.340,-- DM. Das FA hingegen gewährte mit Bescheid vom 23. Juli 1993 lediglich eine Investitionszulage in Höhe von 15.561,-- DM (= 8 % der Bemessungsgrundlage) unter Hinweis darauf, daß die Zulassung des Lkw nach dem 30. Juni 1992 erfolgt sei.