FG Sachsen - Urteil vom 12.11.1998
2 K 148/98
Fundstellen:
EFG 1999, 139

FG Sachsen - Urteil vom 12.11.1998 (2 K 148/98) - DRsp Nr. 1999/5878

FG Sachsen, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 K 148/98

DRsp Nr. 1999/5878

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Grunderwerbsteuerfreiheit eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein sozio-kulturelles Zentrum in B.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde B. ist. Ausweislich des § 2 der Satzung vom 15. Juli 1993 ist Zweck der Gesellschaft "...... eine verantwortliche Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung. Die Gesellschaft errichtet, betreut und bewirtschaftet Bauten in allen Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern, sie privatisieren sowie Erbbaurechte vergeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen soziale, kulturelle und wirtschaftliche Einrichtungen bereitstellen. Sie kann außerdem nach § 34 c der Gewerbeordnung Makler, Bauträger und Baubetreuer sein, sofern die entsprechende Erlaubnis hierfür erteilt wird.. "»..