FG Sachsen - Urteil vom 26.11.1998
5 K 106/98
Fundstellen:
EFG 1999, 307
VIZ 2001, 63

FG Sachsen - Urteil vom 26.11.1998 (5 K 106/98) - DRsp Nr. 1999/8978

FG Sachsen, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 5 K 106/98

DRsp Nr. 1999/8978

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Kläger schloß am 08. Mai 1992 mit Urkundenrolle Nr. /1992 des Notars einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über Rückübertragungsansprüche an dem im Grundbuch von Leipzig, Gemarkung, Grundbuchblatt Nr. , Flur, Flurstück-Nr. eingetragenen, in der in Leipzig belegenen Grundstück (nachfolgend kurz: Grundstück X) ab. Dieses Grundstück war am 20. Mai 1969 in Volkseigentum überführt worden. Anträge auf Rückübertragung i.S.v. § 3 Abs. 1 VermG waren seitens der Veräußerer der Rückübertragungsansprüche gestellt, eine Rückübertragung war jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht erfolgt. Der Vertrag sah u.a. folgendes vor:

§ 1

Gegenstand

Die Verkäufer verkaufen an den Käufer die ihnen zustehende Rechte an dem Grundstück X.

...

Verkauft werden .... die Rückübertragungsansprüche gem. § 3 VermG.

§ 2

Kaufpreis und Fälligkeit

Käufer zahlt an die Verkäufer für sämtliche Rückübertragungsansprüche einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM ( in Worten: Dreihunderttausend Deutsche Mark).

§ 4

Abtretung der Rückübertragungsansprüche