Streitig ist, ob der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der Kläger schloß am 08. Mai 1992 mit Urkundenrolle Nr. /1992 des Notars einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über Rückübertragungsansprüche an dem im Grundbuch von Leipzig, Gemarkung, Grundbuchblatt Nr. , Flur, Flurstück-Nr. eingetragenen, in der in Leipzig belegenen Grundstück (nachfolgend kurz: Grundstück X) ab. Dieses Grundstück war am 20. Mai 1969 in Volkseigentum überführt worden. Anträge auf Rückübertragung i.S.v. § 3 Abs. 1 VermG waren seitens der Veräußerer der Rückübertragungsansprüche gestellt, eine Rückübertragung war jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht erfolgt. Der Vertrag sah u.a. folgendes vor:
§ 1
Gegenstand
Die Verkäufer verkaufen an den Käufer die ihnen zustehende Rechte an dem Grundstück X.
...
Verkauft werden .... die Rückübertragungsansprüche gem. § 3 VermG.
§ 2
Kaufpreis und Fälligkeit
Käufer zahlt an die Verkäufer für sämtliche Rückübertragungsansprüche einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM ( in Worten: Dreihunderttausend Deutsche Mark).
§ 4
Abtretung der Rückübertragungsansprüche
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