FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.11.2015
4 K 93/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 1092

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.11.2015 (4 K 93/14) - DRsp Nr. 2017/7867

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 K 93/14

DRsp Nr. 2017/7867

Stichwort: 1. Die Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft setzt voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.2. Die freiberufliche Tätigkeit der Untergesellschaft wird nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Untergesellschaft als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird, da die freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschafter in den einzelnen Untergesellschaften jeweils gesondert zu prüfen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte einer mehrstöckigen Personengesellschaft, die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringt, den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind.