FG Thüringen - Urteil vom 05.12.2018
1 K 594/16

FG Thüringen - Urteil vom 05.12.2018 (1 K 594/16) - DRsp Nr. 2019/14634

FG Thüringen, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 1 K 594/16

DRsp Nr. 2019/14634

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen an 145 Tagen (anstelle der gewährten Entfernungspauschale) geltend machen kann.

Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten im Streitjahr 2014 die Zusammenveranlagung gewählt.

Der Kläger ist bei der A GmbH & Co. KG unselbständig als Baumaschinist beschäftigt. Der Arbeitgeber bescheinigte ihm im Kalenderjahr 2014 an 207 Tagen auf ständig wechselnden Einsatzstellen - Einsatzwechselstellen - tätig gewesen zu sein. Davon sei er an 145 Tagen mehr als acht Stunden abwesend gewesen. An 31 Tagen habe seine Abwesenheit mehr als 24 Stunden Abwesenheit von seiner Wohnung betragen. Der Arbeitgeber gab an, Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 984,00 € steuerfrei ersetzt zu haben. Eine Sammelbeförderung zwischen Betrieb und Arbeitsstätte sei möglich gewesen (vgl. Bescheinigung der A GmbH & Co. KG vom 22. April 2015, Bl. 11 der Einkommensteuerakte). Darüber hinaus gab der Arbeitgeber an, dass der Kläger keiner Tätigkeitsstätte zugewiesen gewesen sei (vgl. Bescheinigung vom 19. April 2016, Bl. 24 der Einkommensteuerakte).