FG Hamburg - Beschluss vom 01.09.2011
6 V 84/11
Normen:
FGO § 69;

Finanzgerichtsordnung: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ohne vorherige Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner

FG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 6 V 84/11

DRsp Nr. 2011/20942

Finanzgerichtsordnung : Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ohne vorherige Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ist zulässig, wenn das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Abweisung des Antrags nicht wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO), sondern aus sachlichen Gründen - wegen fehlender ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - stellt.

Normenkette:

FGO § 69;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.