FG Hamburg - Urteil vom 08.08.2012
2 K 104/11
Normen:
FGO § 44; FGO § 45; FGO § 46;

Finanzgerichtsordnung: Klageänderung und Klagehäufung, Auslegung behördlicher Schreiben

FG Hamburg, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 104/11

DRsp Nr. 2012/20277

Finanzgerichtsordnung: Klageänderung und Klagehäufung, Auslegung behördlicher Schreiben

Wird zunächst nur formell Klage erhoben und innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist ein Verpflichtungsantrag gestellt, kann danach die Klage zulässigerweise nur noch auf eine Anfechtungsklage umgestellt werden, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet bei der fristgebundenen Anfechtungsklage insbesondere die Einhaltung der Klagefrist.

Normenkette:

FGO § 44; FGO § 45; FGO § 46;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im ... 2007 mit Sitz in ... gegründet. An der Klägerin waren zunächst drei Gesellschafterinnen mit jeweils 33,33 % beteiligt. Geschäftsgegenstand war die Vermittlung von ... für den ... A GmbH. Im Jahr 2007 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust in Höhe von 242.931,99 €. Am ... 2008 beschlossen die Gesellschafterinnen die Auflösung der Gesellschaft. B, eine der Gesellschafterinnen, wurde zur Liquidatorin bestellt. Sie hielt die Gesellschaft jedoch für sanierungsfähig und schloss am ... 2008 mit der A GmbH einen Aufhebungsvertrag, welcher u. a. einen Forderungsverzicht der A GmbH über 299.500 € beinhaltete. Am ... 2008 erwarb B die Anteile der beiden anderen Gesellschafterinnen und verlegte am ... 2008 den Sitz nach C.