FG Hessen - Urteil vom 18.10.2012
8 K 1694/09
Normen:
KStG § 14 Nr. 1; KStG § 14 Nr. 2; KStG § 14 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 2;

Finanzielle Eingliederung beim Kauf von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 8 K 1694/09

DRsp Nr. 2013/121

Finanzielle Eingliederung beim Kauf von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft

Die für die Organschaft erforderliche ununterbrochene finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ist bei Vorratsgesellschaften nicht bereits gegeben, wenn die Anteile erst durch den unterjährigen Kauf im Laufe des Wirtschaftsjahres erworben werden. Die Grundsätze des BGH-Beschlusses vom 07.07.2003 (II ZB 4/02, BGHZ 155, 318), wonach der Erwerb der Anteile an einer Vorratsgesellschaft einer wirtschaftlichen Neugründung gleichzusetzen ist, dienen dem wirksamen Gläubigerschutz und sind auf das Steuerrecht nicht übertragbar.

Normenkette:

KStG § 14 Nr. 1; KStG § 14 Nr. 2; KStG § 14 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob im Streitjahr ein Organschaftsverhältnis der Klägerin zur A GmbH (im Folgenden: A GmbH) besteht und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für 1999 aufzuheben ist.