OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2014
6 A 1458/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2141/10

Finanzieller Ausgleich gegenüber einem Ruhestandsbeamten für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 6 A 1458/13

DRsp Nr. 2015/943

Finanzieller Ausgleich gegenüber einem Ruhestandsbeamten für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit

Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).