FG Sachsen - Urteil vom 08.01.2015
2 K 712/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1;

Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag als Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften Einkünfteerzielungsabsicht bei Renteneinkünften

FG Sachsen, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 2 K 712/14

DRsp Nr. 2015/9487

Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag als Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften Einkünfteerzielungsabsicht bei Renteneinkünften

1. Ist Ziel eines Vertragspakets aus einem Darlehensvertrag, einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung sowie einer Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung, deren Ablaufleistung der Tilgung des zur Finanzierung beider Einmalzahlungen aufgenommenen Darlehens dienen soll (sog. Sicherheits-Kompaktrenten-Vertragspaket) der Erwerb der Einkunftsquelle Rente, sind die durch den Darlehensvertrag angefallenen Finanzierungskosten nicht auf die Kapitaleinkünfte einerseits und Renteneinkünfte andererseits aufzuteilen, sondern vollständig den sonstigen Einkünften zuzuordnen. 2. Auch die Erzielung von Einkünften aus (Leib-)Renten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Der Zeitraum, für den die Überschussprognose vorzunehmen ist, entspricht bei den Einkünften aus Leibrenten im Regelfall der Gesamtdauer der Vermögensnutzung.