BFH - Urteil vom 15.07.1992
II R 59/90
Normen:
AO (1977) § 227 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 144 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1846
BB 1992, 2350
BFHE 168, 310
BStBl II 1993, 613
KTS 1993, 65
NJW 1993, 1816
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Finanzrechtsweg für Verzichtsverpflichtung auf festgestelltes Konkursvorrecht

BFH, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen II R 59/90

DRsp Nr. 1996/11528

Finanzrechtsweg für Verzichtsverpflichtung auf festgestelltes Konkursvorrecht

»1. Wird mit der Klage geltend gemacht, das FA sei verpflichtet, auf ein rechtskräftig festgestelltes Konkursvorrecht aus Billigkeitsgründen zu verzichten, so ist dafür der Finanzrechtsweg gegeben. 2. Für einen Verzicht auf das rechtskräftig festgestellte Vorrecht aus Billigkeitsgründen ist § 227 AO (1977) zumindest entsprechend anwendbar. Die Entscheidung über den Verzicht erfolgt nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu den Grenzen einer sachlichen Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren entwickelt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 144 ;

Gründe:

I. Am 1. Oktober 1977 wurde über das Vermögen der B-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Das beklagte Finanzamt (FA) meldete wegen von der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung erworbener Grundstücke nachzürhebende Grunderwerbsteuer in Höhe von 826.842 DM am 11. November 1977 als bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle an. Diese Forderung wurde nach Mitteilung des Amtsgerichts vom 10. April 1979 aufgrund nachträglichen Anerkenntnisses des Konkursverwalters in dieser Höhe mit Vorrecht (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung - KO -) festgestellt. Die Forderung wurde mit Vorrecht in die Tabelle eingetragen.