FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 04.06.2013
3-S 4543/20

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 04.06.2013 (3-S 4543/20) - DRsp Nr. 2013/80719

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 3-S 4543/20

DRsp Nr. 2013/80719

Grunderwerbsteuer; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG; Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 18. April 2012 - II R 51/11 - ( BStBl 2013 II S. 830)

Mit Urteil vom 18. April 2012 - II R 51/11 - ( BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich (Leitsatz 2).

Das BFH-Urteil vom 18. April 2012 - II R 51/11 - ist bezüglich der Aussage, dass grundstücksbezogene Angaben für eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG nicht erforderlich seien, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die allgemeinen Anzeigepflichten gemäß §§ 18 bis 20 GrEStG bleiben unberührt. Grundstücksbezogene Angaben sind nach gesetzlicher Vorgabe (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 und 3 GrEStG) unverzichtbarer Bestandteil der Anzeige.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird als gleich lautender Ländererlass im Bundessteuerblatt 2013 I auf S. 1277 veröffentlicht.