Der Bundesfinanzhof hat mit Urt. v. 27.10.1999 (BStBl 2000 II S. 34) an seiner ständigen Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung des einheitlichen Vertragswerks festgehalten und das Urt. des FG NdSachsen v. 15.9.1998 (EFG 1999 S. 443) aufgehoben. Danach sind bei Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks Bauleistungen wie bisher in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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