FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 06.07.2005
3 - S 6105/19

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 06.07.2005 (3 - S 6105/19) - DRsp Nr. 2008/89051

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 3 - S 6105/19

DRsp Nr. 2008/89051

Kraftfahrzeugsteuer; Besteuerung von selbstfahrenden Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart

Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Mit dem Bezugserlass war unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift des § 3 Nr. 8 KraftStG und das BFH-Urteil vom 19. Januar 1966 - II 127/63 (BStBl 1966 III S. 229) bestimmt worden, dass selbstfahrende Wohn- und Packwagen weder als Zugmaschinen i.S.d. § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG noch als Wohn- und Packwagen i.S.d. § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG angesehen werden können und damit nach diesen Vorschriften nicht befreit sind.

Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber (mit BFH-Urteil vom 16. November 2004 - VII R 16/04, BStBl 2005 II S. 186) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) greift, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.