FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 09.07.1998
S 3014 / 5

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 09.07.1998 (S 3014 / 5) - DRsp Nr. 2008/83963

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 09.07.1998 - Aktenzeichen S 3014 / 5

DRsp Nr. 2008/83963

§ 146 BewG Ermittlung der Jahresmiete bei Grundstücksveränderungen innerhalb des Mietermittlungszeitraums

Zur Frage der Mietermittlung in Fällen, in denen während des Mietermittlungszeitraums an der wirtschaftlichen Einheit Veränderungen tatsächlicher Art eingetreten sind, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 146 Abs. 2 Satz 4 BewG ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln, wenn das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden ist. Diese Regelung erfaßt nicht nur Neubauten, sondern auch die Grundstücke, bei denen sich die Miete ursächlich durch tatsächliche Veränderungen am Grundstück geändert hat. In die Ermittlung der durchschnittlichen Jahresmiete innerhalb des dreijährigen Mietermittlungszeitraums sind nur die Zeiträume einzubeziehen, die nach der tatsächlichen Veränderung am Grundstück liegen.

Hat sich daher innerhalb des dreijährigen Mietermittlungszeitraums die Miethöhe aufgrund von An-, Um-, oder Ausbauten, Modernisierungsmaßnahmen oder Nutzungsänderungen geändert, ist die durchschnittliche Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum ab der Beendigung der letzten baulichen Veränderung bzw. ab Beginn der letzten Nutzungsänderung zu ermitteln.