Mit Urteil vom 24. April 2013 - II R 17/10 - ( BStBl 2013 II S. 833) hat der BFH entschieden, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten.
Eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einer im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt gebliebenen Kapital- oder Personengesellschaft lässt diese nur dann fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden, wenn sich in diesem Zeitraum deren Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar, d. h. auf den weiteren Beteiligungsebenen, im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat.
Das BFH-Urteil vom 24. April 2013 - II R 17/10 - ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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