FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 12.04.2011
3-S 2295/23

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 12.04.2011 (3-S 2295/23) - DRsp Nr. 2011/80238

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 3-S 2295/23

DRsp Nr. 2011/80238

Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG; Bekanntgabe des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzverwaltung nach § 32b Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG

Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 EStG und § 22a Abs. 2 EStG gelten entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Abs. 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch BMF-Schreiben vom 22. Februar 2011 (BStBl 2011 I S. 214) bekannt gegeben. Danach sind erstmalig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2012 zu übermitteln.