FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 12.05.2003
3 -S 2223/153

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 12.05.2003 (3 -S 2223/153) - DRsp Nr. 2008/83136

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 3 -S 2223/153

DRsp Nr. 2008/83136

§ 10 EStG Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV; Nachmeldung eines Sonderkontos anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2002

Zusammenfassender Erlass vom 7. Februar 2003

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat auch die Friseur-Innung Schwarzwald-Baar im Jahr 2002 ein Sonderkonto für Zuwendungen zur Unterstützung von Hochwassergeschädigten in den im Bundesgebiet betroffenen Ländern eingerichtet. Im Nachgang zum o.g. zusammenfassenden Erlass teilt das FinMin Ba-Wü daher noch folgendes Sonderkonto, auf das Zuwendungen eingezahlt werden konnten, mit:

Friseur-Innung Schwarzwald-Baar
Sparkasse Villingen-Schwenningen
Konto-Nr.: 78073
Bankleitzahl: 694 500 65
Kennwort: „Friseure in Not”

Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen, die zur Linderung der Katastrophenfolgen im Rahmen des o.g. Spendenaufrufs geleistet wurden, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV zugelassen. Danach genügt für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2002 auf das o.g. für den Katastrophenfall eingerichtete Sonderkonto eingezahlt wurden, als Nachweis die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (auf die Verfügungen der OFD Karlsruhe vom 10.01.2003 - S 2223 A - St 314 - und der OFD Stuttgart vom 14.01.2003 - S 2223 A - 175 - St 31 - wird hingewiesen).