Wegen der faktischen Doppelbelastung bestimmter Fahrzeughalter mit deutscher und griechischer Kraftfahrzeugsteuer bzw. einer zusätzlichen Belastung mit portugiesischen Zollgebühren kam in der Vergangenheit eine Erstattung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer im Billigkeitswege in Betracht. Die in diesen Ländern erhobenen Eingangsabgaben und Zollgebühren sind innergemeinschaftlich mit der Schaffung des EU-Binnenmarktes entfallen. Die Gründe für die genannten Billigkeitsmaßnahmen bestehen daher nicht mehr fort. Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben.
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