FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 13.01.2012
3-S233.4/4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 13.01.2012 (3-S233.4/4) - DRsp Nr. 2012/80219

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 3-S233.4/4

DRsp Nr. 2012/80219

Bewertung von Gemeinschaftsunterkünften bei Angehörigen der Kriminalpolizei, der Vollzugspolizei und der Bereitschaftspolizei des Landes

Mit den Bezugserlassen wurde zur Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden sowie der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden Stellung genommen.

Nach Auskunft des Innenministeriums sind die Polizeibeamten sowie die Polizeianwärter - mit Ausnahme von Böblingen - ausschließlich in Zimmern untergebracht, die mit zwei Bediensteten belegt sind. In Böblingen ist teilweise auch eine Zimmerbelegung mit nur einem Bediensteten möglich.

Ab 1. Januar 2012 ist aufgrund der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I S. 3385), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2. Dezember 2011 ( BGBl I S. 2453), die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft [einschließlich Heizung und Beleuchtung] für den Bereich der Polizei des Landes lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:

Polizeibeamte der Besoldungsgruppe A 7 und höher

Belegung mit einem AN 85 % von 212,00 Euro 180,20 Euro