Es ist gefragt worden, wie die Prämienberechtigung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (sog. Ackerquote) grunderwerbsteuerlich zu behandeln ist. Hierzu bittet das FinMin Baden-Württemberg die Auffassung zu vertreten, dass diese Prämienberechtigung eine eigene Vermögensposition darstellt, die nicht als Grundstücksbestandteil zu behandeln und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Dieser Ansicht steht das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern -
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