FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 17.03.2011
3-S3702/5

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 17.03.2011 (3-S3702/5) - DRsp Nr. 2011/80252

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 3-S3702/5

DRsp Nr. 2011/80252

Erbschaftsteuer; Änderung der ErbStDV durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17. November 2010

Durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17. November 2010 (BGBl 2010 I S. 1544) wurde die ErbStDV in folgenden Punkten geändert:

  • Verdoppelung der Grenze, bis zu der Vermögensverwahrer und -verwalter auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG verzichten können, auf 5.000 € (§ 1 Abs. 4 ErbStDV),

  • Einführung einer Grenze von 5.000 €, bis zu der Wertpapieremittenten, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 2 ErbStG verzichten können (§ 2 ErbStDV),

  • Wegfall der Mitteilung der Summe der eingezahlten Prämien und Kapitalbeiträge bei einer Anzeige über den Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 3 Abs. 2 ErbStDV),

  • Erhöhung der Grenze, bis zu der die Versicherungsunternehmen auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 ErbStG verzichten können, auf 5.000 € (§ 3 Abs. 3 ErbStDV),

  • Anpassung der Bagatellgrenzen, bei denen die Nachlassgerichte, Notare und sonstigen Urkundenpersonen im Erbfall oder bei Schenkungen auf eine Anzeige nach § 34 ErbStG verzichten können, an die Erhöhung der Freibeträge durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (§ 7 und § 8 ErbStDV) und