FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.04.2011
3 -G 1000 /3

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.04.2011 (3 -G 1000 /3) - DRsp Nr. 2011/80211

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 3 -G 1000 /3

DRsp Nr. 2011/80211

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung; Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Änderung bzw. Aufhebung, die sich auf eingelegte Verfassungsbeschwerde, Az. 2 BvR 287/11, beziehen

Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2010 (Az. II R 12/09) ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Das Aktenzeichen des BVerfG lautet 2 BvR 287/11.

Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der vorgenannten Verfassungsbeschwerde begründet werden, bitte ich wie folgt zu verfahren:

a) Einspruch

Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AG. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.

Verspätete und damit unzulässige Einsprüche oder verfristete Anträge nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gegen Einheitswertbescheide sind als unzulässig zu verwerfen. Eine Umdeutung gemäß § 357 Abs. 1 AO in einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung nach § 22 Abs. 3 BewG kann mit Zustimmung des Einspruchsführers erfolgen.

b) Antrag auf Aufhebung