FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.11.1994
S 3806

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.11.1994 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/84174

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 18.11.1994 - Aktenzeichen S 3806

DRsp Nr. 2008/84174

§ 20 ErbStG Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen bei Beteiligung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Der BFH kommt in seiner o. a. Entscheidung zu dem Ergebnis, daß sich die Frage, wer erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den Vermögensübergang bereichert ist, nicht (allein) danach richten kann, wer als Erbe oder Beschenkter am zivilrechtlichen Erb- bzw. Schenkungsvorgang beteiligt ist. Vielmehr bedürfe es einer eigenständigen erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Prüfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch den Erbanfall bzw. durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde. Aufgrund der Regelung in § 718 BGB ergebe diese eigenständige erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Prüfung in Fällen, in denen einer Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zufalle, daß nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 seien in einem solchen Fall somit nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder.