In der Anlage übersende ich eine Zusammenstellung der Fälle, in denen bei der Bedarfsbewertung anstelle der Regelbewertung der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert) möglich ist.
Ich bitte, den Erlass in geeigneter Form in die Bewertungskartei aufzunehmen.
Nachweis eines Verkehrswerts
A. Normalfälle
siehe hierzu Eisele ,,Öffnungsklauseln bei der steuerlichen Bedarfsbewegung des Grundbesitzes'' NWB Fach 10, Seite 933.
1. unbebaute Grundstücke
Für den Grund und Boden ist der Nachweis des gemeinen Werts (Verkehrswerts) möglich.
2. bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren
Für das bebaute Grundstück kann
a) der Regelwert des Grund und Bodens als Mindestwert angesetzt werden.
-> §§ 146 Abs. 6 i. V. m. 145 Abs. 3 BewG, R 176 Abs. 1 Satz 1 ErbStR
b) Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grund und Bodens als Mindestwert angesetzt werden.
-> §§ 146 Abs. 6 i. V. m. 145 Abs. 3 Satz 3 BewG, R 176 Abs. 2 Satz 8 ErbStR
a und b) = doppelte Mindestwertlösung, vgl. Erlass FinMin Niedersachsen vom 06. 07. 1999 - S 3014-9-342
c) der gemeine Wert (Verkehrswert) für das Grundstück insgesamt als Grundstückwert nachgewiesen werden.
-> § 146 Abs. 7 BewG, R 177 Satz 1 ErbStR
3. bebaute Grundstücke Sonderfälle und Mischfälle
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