Der BFH hatte sich im Urt. v. 30.1.1991 (BStBl II 1991 S. 271 = DB 1991 S. 1431) zur Frage geäußert, ob der mit einem Grundstück verbundene Erbbauzinsanspruch auch grestl. Bestandteil des belasteten Grundstücks ist. Er hatte diese Frage unter Hinweis darauf verneint, dass eine andere Entscheidung zu einer doppelten Besteuerung des Erbbauzinses in derartigen Fällen führe. Dieses Urt. war nach den Erl. v. 10.5.1993 S 4500/9, v. 25.8.1994 S 4500/9 und v. 30.8.1994 S 4500/9 in den durch Erl. v. 24.7.1995 S 4500/9 geänderten Fassung nicht auf Erwerbsvorgänge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des GrEStG 1983 fallen.