FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.05.2011
3 -S3806/76

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.05.2011 (3 -S3806/76) - DRsp Nr. 2011/80364

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 3 -S3806/76

DRsp Nr. 2011/80364

Schenkungsteuer; Behandlung der gemischten Schenkungen sowie der Schenkungen unter Auflage

Abweichend von R 17 ErbStR 2003 und H 17 ErbStH 2003 und im Vorgriff auf die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 gilt für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage das Folgende:

(1) 1 Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch bei der gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2 Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § ermittelten Wert abgezogen werden. 3 Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit § Absatz Satz 6 den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat. 4 Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem (Überlast; > R 28 ) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § Absatz Nummer 2 steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ Absatz Satz 2 ).