FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.09.2006
3 - S 6108/40

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.09.2006 (3 - S 6108/40) - DRsp Nr. 2008/90441

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 3 - S 6108/40

DRsp Nr. 2008/90441

Kraftfahrzeugsteuer; Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juni 2004 (BStBl 2004 II S. 903) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.