FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.11.2013
S 3812a/42

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.11.2013 (S 3812a/42) - DRsp Nr. 2013/80742

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 20.11.2013 - Aktenzeichen S 3812a/42

DRsp Nr. 2013/80742

Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG in Einbringungs- und Umwandlungsfällen

1. Anteile an Kapitalgesellschaften

  1. 1.1

    Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § Abs. Nr. 3 in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Anteilstausch) ist selbst kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § Abs. Satz 1 Nr. 4 . Ebenso ist die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § Abs. Nr. 3 in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, durch die der Einbringende Mitunternehmer wird, selbst kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen. Aus der Systematik der Befreiungsregelung der §§ , folgt, dass die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben muss. Handelt es sich bei der aufnehmenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, ist eine Mindestbeteiligung des Einbringenden von mehr als 25 Prozent (§ Abs. Nr. 3 ) an dieser Gesellschaft jedoch nicht erforderlich. Eine nachfolgende Veräußerung der bei den vorgenannten Maßnahmen erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft oder der erworbenen Beteiligung an einer Personengesellschaft innerhalb der Behaltensfrist stellt einen Verstoß gegen die Behaltensregelung dar.