FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.02.2012
3-S 603.0/4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.02.2012 (3-S 603.0/4) - DRsp Nr. 2012/80320

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 3-S 603.0/4

DRsp Nr. 2012/80320

Kraftfahrzeugsteuer; Einführung von Wechselkennzeichen

Mit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - FZVuaÄndV - vom 13. Januar 2012 ( BGBl 2012 I S. 103) wurden die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Wechselkennzeichen geschaffen. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, künftig zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter mit nur einem Kennzeichen zuzulassen oder für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters nur ein Kennzeichen zuzuteilen (Wechselkennzeichen). Diese Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt und zur gleichen Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden.

Die FZVuaÄndV tritt nach ihrem Artikel 7 Satz 1 hinsichtlich der Regelungen zur Einführung von Wechselkennzeichen am 1. Juli 2012 in Kraft.

Für die Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich durch die Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung keine Auswirkungen, weil das verkehrsrechtliche Halten der Fahrzeuge als Steuergegenstand nicht berührt ist.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Kraftfahrzeugsteuer-Kartei aufzunehmen.