FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.06.2005
3 - G 1103/13

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.06.2005 (3 - G 1103/13) - DRsp Nr. 2008/89208

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 3 - G 1103/13

DRsp Nr. 2008/89208

Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger; ; Aufhebung für Deutsche Beamten-Versicherung

Mit Verfügung vom 09.01.1975 (G 1103 A 3/74) wurde geregelt, dass die Deutsche Beamten-Versicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Grundsteuerbefreiung eintritt.

Die Rechtsstruktur der Deutschen Beamten-Versicherung hat sich inzwischen geändert, so dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nicht mehr bestehen. Es bestehen nunmehr folgende Gesellschaften:

  • DBV Deutsche Beamten-Versicherung AG

  • DBV-Winterthur Versicherung AG

  • DBV-Winterthur Holding AG

Eine Steuerbefreiung, die subjektiv nur für öffentliche Körperschaften gilt, kann von einer Kapitalgesellschaft nicht in Anspruch genommen werden, selbst wenn an der selben nur öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind. Es handelt sich dann um juristische Personen des privaten Rechts (FG Hessen vom 20.07.1978, EFG 1979 S. 41; Troll Grundsteuergesetz § 3 Tz. 7).