FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.07.2013
3-S381.2b/10

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.07.2013 (3-S381.2b/10) - DRsp Nr. 2013/80546

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 3-S381.2b/10

DRsp Nr. 2013/80546

Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Rahmen der Poolreglung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und § 13b Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG

Nachstehender Erlass richtet sich an die Erbschaftsteuerstellen sowie an die mit den gesonderten Feststellungen nach § 151 BewG befassten Arbeitsgebiete.

Thematisiert wird die Frage, inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien zu dem nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Vermögen gehören und wie diese Aktien im Zusammenhang mit einer Poolvereinbarung im Sinne der § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG zu behandeln sind.

Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gehören Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn der Erblasser/Schenker zum Zeitpunkt der Übertragung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.

Nennkapital einer Aktiengesellschaft ist deren Grundkapital (vgl. § 5 AktG, R E 13b.6 Abs. 2 Satz 1 ErbStR). Zum Grundkapital einer Aktiengesellschaft gehört auch der Nennwert der Vorzugsaktien. Diese dürfen nach dem Aktienrecht bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ Abs. ). Für die Prüfung der Mindestbeteiligung im Sinne des § Absatz Nummer 3 Satz 1 kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können.