FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.09.2004
3 - S 3715/8

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.09.2004 (3 - S 3715/8) - DRsp Nr. 2008/88305

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 3 - S 3715/8

DRsp Nr. 2008/88305

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 - Änderung von H 85 (3) und H 85 (4) ErbStH 2003; FinMin Baden-Württemberg mit Erlass vom 17. März 2003 (BStBl I Sondernummer 1/2003 S. 91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) „Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Erwerb 1995
Bruttowert des Erwerbs 500 000 DM
Persönlicher Freibetrag ./. 90 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb 410 000 DM
Steuersatz 7,5 v.H.
Steuer 1995
das entspricht 15 723 EUR 30 750 DM
Bruttowert des Erwerbs 500 000 DM
Kapitalwert Nutzung ./. 275 000 DM
Nettoerwerb 225 000 DM
Persönlicher Freibetrag