FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 24.05.2004
3 - S 2352/34

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 24.05.2004 (3 - S 2352/34) - DRsp Nr. 2008/87892

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 3 - S 2352/34

DRsp Nr. 2008/87892

Doppelte Haushaltsführung ausländischer Saisonarbeitskräfte

Nach der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BStBl 2003 I S. 710) und der Streichung der Richtlinienregelung des R 43 Abs. 5 LStR können ab dem 01.01.2004 nur noch Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand Mehraufwendungen anlässlich einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen.

Bei ausländischen Arbeitnehmern, die nur für drei Monate im Inland z.B. als Erntehelfer tätig sind (sog. Saisonarbeitnehmer), ist die Prüfung der Voraussetzung des eigenen Hausstands im Regelfall äußerst schwierig.

Um die Prüfung zu erleichtern, wird es der größten betroffenen Gruppe der polnischen Saisonarbeitskräfte gestattet, die Voraussetzung „eigener Hausstand” durch eine von der - Heimatbehörde ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Hierzu haben die Arbeitnehmer das beigefügte zweisprachige Formblatt „Bestätigung für den Nachweis der doppelten Haushaltsführung” zu verwenden. Die polnische Übersetzung wurde von einer öffentlichen, bestellten und beeidigten Urkundenübersetzerin auf ihre Richtigkeit hin bestätigt.